Geburtsurkunde
Geburtsurkunde
Leistungsbeschreibung
Für jedes in Deutschland geborene Kind muss dessen Geburt im Geburtenregister beurkundet werden. Nach dieser Registrierung können Sie zusätzlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Diese beweist die Geburt des Menschen und enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Im Regelfall enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern des Menschen.
Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.
Sie können sich eine (internationale) Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt des dortigen Registerverbunds erhalten.
Im Bürgerportal „OpenR@thaus“ können Sie diese Verwaltungsdienstleistungen rund um die Uhr von zu Hause oder unterwegs aus beantragen. -> Bürgerportal <-
Geburt
Geburtsregister
Das Geburtsregister wird am Ort der Geburt eines Kindes geführt.
Dort werden auch Änderungen wie z.B. nachträgliche Namensänderungen und Adoptionen oder Tod beurkundet.
Geburtsurkunden oder Geburtsregisterauszüge können nur von dem registerführenden Standesamt ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich daher für die Anforderung der entsprechenden Urkunden an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie geboren wurden.
Geburtenanmeldung
Geburten werden grundsätzlich von der Geburtsklinik angemeldet, durch Übersendung der Geburtsanzeige. Lediglich in Ausnahmesituationen, wie bei einer Hausgeburt, muss die Geburt von einer anderen Person angezeigt werden.
Dazu sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- der eheliche Vater oder
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war oder
- der Arzt, der dabei zugegen war oder
- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist oder
- die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes, dessen Eltern verheiratet sind, ist die Eheurkunde der Eltern oder das Familienbuch vorzulegen. Ist die Mutter geschieden, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden. Zur Anzeige der Geburt eines Kindes, dessen Mutter ledig ist, ist die Geburts- bzw. Anstammungsurkunde der Mutter vorzulegen.
Für ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann der Vater vor der Geburt, nach der Geburt, aber auch vor der Beurkundung der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Die Vaterschaftsannerkennung kann vor dem Standesbeamten oder auch vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes erfolgen.
Geburtsanmeldung ausländischer Kindeseltern:
Wegen der Beachtung des internationalen Privat- bzw. Namensrechts ist in jedem Fall die persönliche Vorsprache beider Kindeseltern nötig. Ist die Geburt eines Kindes deutscher Eltern im Ausland eingetreten, so kann das Kind nachbeurkundet werden.
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
- Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte
Zuständige Stelle
Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
- Ihren Personalausweis, Reisepass oder eID (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
- deren Personalausweis (Original oder beglaubigte Kopie beziehungsweise eID) oder
- Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und
- den Personalausweis, Reisepass oder eID des Vertreters oder der Vertreterin
- für andere Personen: gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt bis zum 31.12.2025 15 Euro, danach 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Geburtsurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundeländern abweichen.
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Ausstellung der Urkunde
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Standesamt führt den Geburtenregistereintrag 110 Jahre. Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist nur innerhalb dieser Frist möglich.