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Eheschließung Anmeldung


Leistungsbeschreibung

Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobten/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
  • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

Eine Eheschließung können anmelden:

  • volljährige Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

In jedem Fall:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

 Bei Hauptwohnsitz im Ausland:

  • Meldebescheinigung des Wohnortes, möglichst mit Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum aktuellen Familienstand

 Bei Geburt beziehungsweise früherer Eheschließung im Inland

Die diesbezüglich erforderlichen Unterlagen können durch das Standesamt angefordert werden. Die Vorlage von Urkunden ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
Sofern im Standesamt des Geburtsortes bzw. der letzten Eheschließung in Deutschland die Unterlagen noch nicht digitalisiert sind, kann allerdings nicht abgesehen werden, wie schnell die Anforderung abläuft. Sofern die Anmeldung direkt beim Termin abgeschlossen werden soll, empfiehlt es sich, die folgenden Unterlagen vorab selbst zu besorgen und mitzubringen:

  • Beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
  • Beglaubigter Auszug aus dem Eheregister der letzten in Deutschland geschlossenen Ehe mit eingetragener Eheauflösung (erhältlich beim Standesamt des Ortes der letzten Eheschließung). Sofern die Scheidung im Eheregister noch nicht eigetragen ist, zusätzlich Scheidungsbeschluss mit Vermerk über die Rechtskraft

 Falls einer oder beide Eheschließenden ausschließlich eine andere Staatsangehörigkeit als Deutsch hat:

Das Verfahren kann in diesen Fällen je nach Herkunftsland sehr kompliziert werden. Lassen Sie sich bitte in jedem Fall vom Standesamt beraten!
Eine nicht abschießende Übersicht, welche Papiere mindestens erforderlich sind, kann dem Länderverzeichnis des Oberlandesgerichts Stuttgart entnommen werden: Länderverzeichnisse - Oberlandesgericht Stuttgart

Sofern auf dieser Seite angegeben wird, dass Sie ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen müssen, müssen Sie dies grundsätzlich über das zuständige Konsulat oder einer anderen Behörde Ihres Heimatlandes selbst beschaffen. Erkundigen Sie sich bitte bei dem Konsulat, wie sie dieses erhalten und welche Unterlagen Sie dort einreichen müssen.

 Für alle Unterlagen gilt, dass sie im Original einzureichen sind und nicht älter als 6 Monate sein sollen. Urkunden werden nach erfolgter Prüfung wieder zurückgegeben.

 Bei ausländischen Urkunden wird das Standesamt regelmäßig eine Übersetzung in die deutschen Sprache fordern, solange das Dokument nicht ohnehin mehrsprachig ausgestellt wird. Bei ausländischen Dokumenten kann eine besondere Beglaubigung (Legalisation oder Apostille) erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich dazu beim Standesamt.

 Das Standesamt behält sich vor, ggf. weitere Unterlagen zu fordern.

Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag in Höhe von 75 Euro an.

Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen.

  • Je ausländisches Recht, dass nach Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro
  • Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro
  • bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung, zuzüglich 50 Euro
  • bei Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.

Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt.

Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet.

Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Prüfungsaufwand im Einzelfall.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja. Sofern die Anmeldung nicht mündlich erfolgt.

Persönliches Erscheinen nötig: Grundsätzlich, ja.